Order 5
- „Sollte der Oberste Befehlshaber (Kanzler), wie in Abschnitt 6(ii) definiert, unfähig zum Erlass von Befehlen erklärt werden, wird der Leiter des Verteidigungsstabes das Kommando über die GAR annnehmen und eine strategische Kammer rangältester Offiziere bilden (siehe Seite 1173, Paragraph 4), bis ein Nachfolger ernannt oder eine alternative Autorität gefunden worden ist.“
- — Wortlaut der Order 5 (Quelle)
Die Order 5 war eine der Notstandsverordnungen der Großen Armee der Republik, niedergeschrieben in der Notstandsverordnung der Großen Armee der Republik: Befehlseinweisung, Order 1 bis 150, GAR-Dokument BO(KS) 56-95. Sie besagte, dass, wenn der Oberste Befehlshaber der Galaktischen Republik als unfähig zum Erlass von Befehlen ist, das Kommando abgegeben wird.
Diese Order war der Order 65 sehr ähnlich, allerdings war nach Order 5 Gewaltanwendung nicht autorisiert. Daher war Order 5 hauptsächlich für Fälle, wie z.B. Krankheit geeignet.